§ 83a Unterrichtung der Ausländerbehörde
Stand: 10.06.2019
Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 83a AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 25.04.2024 – 28 L 714/24.AErfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 47
- VG Düsseldorf, 17.04.2024 – 4 L 784/24.AEinstweiliger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig nach § 71 Abs. 5 AsylG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 40
- VG Köln, 29.04.2026 – 22 L 985/26.A
- VG Köln, 23.04.2026 – 22 L 225/26.A
- VG Düsseldorf, 20.03.2026 – 16 L 788/26.A
- VG Köln, 18.03.2026 – 22 L 568/26.AZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.03.2026 – 22 L 378/26.A
- VG Köln, 05.12.2025 – 22 L 3176/25.A
- VG Hannover, 16.09.2025 – 5 B 4063/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83a AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 83a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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